Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem/der Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. AGB, sonstige Bedingungen und Qualitätsstandards des Auftraggebers gelten nur, wenn diese im Einzelfall durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers ausdrücklich schriftlich anerkannt werden; dies gilt auch dann, wenn in den eigenen Geschäftsbedingungen, sonstigen Bedingungen und/oder Qualitätsstandards des Auftraggebers Gegenteiliges vorgesehen ist.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit

2.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2.2. Leistungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers werden ausschließlich auf Basis dieser AGB erbracht. Dabei ist jene Fassung maßgeblich, welche zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses letztaktuell in Geltung steht. Die letztaktuelle Fassung der AGB ist unter https://manani.at/Home/TermsAndConditions veröffentlicht.

2.3. Die dem betreffenden Vertragsverhältnis zugrunde gelegten AGB können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeändert werden. Ferner behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die dem betreffenden Vertragsverhältnis zugrunde gelegten AGB aus sachlichen Gründen (Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung, Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc.) nach folgendem Verfahren zu ändern: der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Änderungen zumindest zwei Monate vor Inkrafttreten dieser Änderungen über die vom Auftraggeber bekannt gegebene Kontaktadresse (Post oder E-Mail). Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Information kann der Auftraggeber Verhandlungen über diese geplanten Änderungen verlangen. Geschieht dies nicht, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer im Einzelnen nochmals gesondert hinweisen. Wenn in solchen Verhandlungen in angemessener Frist (maximal 21 Kalendertage) kein Ergebnis erzielt wird, haben sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag hinsichtlich jener Punkte, die von den Änderungen betroffen sind, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der übrige Vertrag wird von einer solchen Teilkündigung nicht berührt.

3. Leistung und Prüfung

3.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Erweiterungen von bestehenden Programmen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische und persönliche Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Schulungen
- Hosting-Dienstleistungen
- Sonstige Dienstleistungen

3.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

3.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auf¬traggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

3.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

3.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3.8. Bei Inhouse-Lösungen (Inhouse, Inhouse-Managed) sind Infrastruktur-Updates und Backups vom Auftraggeber selbst durchzuführen, und hierfür ist dieser alleine verantwortlich. Der Auftraggeber hat selbst die erforderlichen Serverressourcen (Festplattenspeicher, RAM, CPU etc.), Netzwerkbandbreiten etc. bereitzustellen, damit ein ordentlicher Betrieb der Vertragsprodukte gewährleistet ist. Weiters hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen, sofern sich Änderungen an der Infrastruktur (IP-Adressen, Sicherungszertifikate etc.) vorgenommen werden. Sollte der Auftragnehmer aufgrund der Verletzung dieser Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers einen zusätzlichen Aufwand, wie beispielsweise für die Fehlerbeseitigung haben, so ist ihm dieser vom Auftraggeber entsprechend zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist daher ausschließlich für die Funktionsfähigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte laut Leistungsbeschreibung verantwortlich. Sollten daher die Vertragsprodukte aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten zeitweilig nicht funktionieren, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos bzw. verzichtet er auf die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer aus diesem Grund.

3.9. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

4. Preise, Steuern und Gebühren

4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.

4.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

4.3. Arbeiten an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Aufschlag von 100 % verrechnet, wobei im Vorhinein eine gegenseitige Abstimmung erfolgen muss.

4.4. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

4.5. Die Preise des Auftragnehmers bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Wartungsvertrag) gelten ausdrücklich als wertbeständig vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient stets die für Jänner des Abschlussjahres des betreffenden Einzelvertrages errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Preise als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

5. Liefertermin

5.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Auftraggeber.

5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die vom Autraggeber oder akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5.4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

6. Zahlung

6.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

6.2. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

6.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen für Unternehmer verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

6.5. Sollte der Auftraggeber mit der Bezahlung fälliger Rechnungen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung – auch ohne Vorankündigung – einzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aus einer berechtigten Einstellung Ansprüche welcher Art auch immer gegen den Auftragnehmer geltend zu machen.

6.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6.7. Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

7. Urheberrecht und Nutzung

7.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte, insbesondere das Eigentum an der erstellten Software, verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

7.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7.5. Sofern der Auftraggeber die Urheberrechte des Auftragnehmers verletzt, hat der Auftraggeber für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs eine Pönale in Höhe von € 5.000,-- zu bezahlen. Die Pönale ist auf erste Anforderung des Auftragnehmer zur Zahlung fällig. Wird durch den Verstoß ein andauernder gegen diesen Punkt verstoßender Zustand geschaffen, so ist die Pönale in Höhe von € 5.000,-- für jeden einzelnen Tag zu entrichten, an dem der gegen diesen Punkt verstoßende Zustand aufrecht besteht. Entsteht dem Auftragnehmer ein über die Pönale hinausgehender Schaden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auch solche darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8. Rücktrittsrecht

8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

9.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

9.1.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

9.1.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich spezifiziert schriftlich zu rügen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen der Mangelhaftigkeit zu beweisen.

9.1.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

9.2. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.4. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

9.5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

9.7. Sofern der Auftragnehmer Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.

10. Haftung

10.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für von ihm nachweislich vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldete Schäden, wobei der Haftungsausschluss nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden gilt, mit denen der Auftraggeber nicht rechnen konnte. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

10.2. Die Haftung für vorhersehbare Folgeschäden und für Vermögensschäden bzw. mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Zinsverlusten, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, vorhersehbaren Datenverluste oder Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber - wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dazu wird festgehalten, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, Daten des Auftraggebers und dessen Geschäftspartner jederzeit zu löschen und somit der Auftraggeber selbst für die Sicherung von Daten verantwortlich ist, sofern nicht zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart ist.

10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

10.4. Sofern eine Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden vorliegt und nicht auf Basis der Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen ist, so ist diese gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit dem Jahresumsatz, den der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber mit dem betreffenden Vertragsprodukt erzielt, abzüglich allfälliger vom Auftragnehmer an Dritte für die Leistungserbringung zu entrichtender Entgelte, die vom Auftragnehmer lediglich an den Auftraggeber weiterverrechnet werden, beschränkt.

10.5. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

10.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 10.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

10.7. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers dar.

10.8. Der Auftraggeber sichert zu, dass er die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen und zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte ausschließlich für legale Zwecke verwendet. Sollte er gegen diese Verpflichtung verstoßen und der Auftragnehmer aufgrund dessen von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

10.9. Sofern Hosting-Leistungen nicht durch den Auftragnehmer persönlich erbracht werden, so ist er lediglich Vermittler zwischen dem Auftraggeber und dem Hosting-Unternehmen und kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Hosting-Unternehmen zustande. In diesem Fall hat der Auftraggeber Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis direkt gegen das Hosting-Unternehmen als seinen Vertragspartner geltend zu machen, und hält der Auftraggeber diesbezüglich den Auftragnehmer schad- und klaglos.

11. Loyalität

11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

12. Geheimhaltung

12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet alle Beteiligten seinerseits, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

12.3. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Auftrages sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

12.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

12.5. Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des Auftragnehmer gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

13. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Wartungsverträge)

13.1. Die Einzelverträge werden in der Regel auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Innerhalb der bestimmten Dauer kann der Einzelvertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Sofern der Einzelvertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Befristung von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate.

13.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, einen Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

13.3. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem Auftragnehmer aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

13.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber unverzüglich die Nutzung der Vertragsprodukte einzustellen und sämtliche ihm vom Auftragnehmer überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den Auftragnehmer zurückzustellen.

14. Sonstiges

14.1. Der Auftraggeber kann seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

14.2. Der Auftraggeber akzeptiert, dass der Auftragnehmer ihm rechtlich bedeutsame Erklärungen auch per E-Mail, SMS oder anderen elektronischen Medien zusenden kann (dies gilt auch für Rechnungen, allfällig werden diese elektronisch signiert, um den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen). Erklärungen gelten als zugegangen, sobald der Auftraggeber diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen oder zur Kenntnis nehmen kann. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über allfällige Änderungen in der Anschrift oder sonstigen wesentlichen Informationen in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber dies unterlassen haben, gelten die Erklärungen des Auftragnehmers auch dann als zugestellt, wenn an die zuletzt gültigen Kommunikationsmöglichkeiten zugestellt wurde.

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser AGB nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem AG ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hat. Für alle sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit und der Auflösung von Vereinbarungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (derzeit Linz) vereinbart.

15.2. Sind auf das Auftragsverhältnis zwingend die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anwendbar, so kommen einzelne Regelungen dieser AGB nur soweit zur Anwendung, als die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht anderes vorsehen.